Fortsetzung des Schelmenstückes

Ein Gastbeitrag von Wolfgang Mahnke

(Dieser Text schließt nahtlos an diesen an)

(Wieder erhebt sich der Vorhang,

das Szenario ist unverändert.

Das Geschehen wechselt zum 7. Mai 2015.)

Der Schwarze Ritter verkündigt dem Weißen Ritter die Antwort (förmlich: Antwort des Bezirksamts vom 7. Mai 2015 auf die Kleine Anfrage des Bezirksverordneten Schlosser vom 14. April 2015, BVV-DS 0461/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße V“; Frage kursiv, Antwort fett):

Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße V

Im Nachgang zur Antwort auf meine Kleine Anfrage zu DS 0432/4 vom 26. März 2015 frage das Bezirksamt:

  1. Sind in Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zu BPlan IX-205a Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Erschließungsangebot, das eine Übernahme der Folgekosten nicht einschließt, aktenkundig gemacht worden?
  1. Welches Datum tragen diese Hinweise und in welchen Akten befinden sie sich?
  1. Ist dokumentiert – wenn ja, unter welchem Datum und zu welchem Aktenvorgang -, weshalb das Bezirksamt diese Rechtsprechung nicht dem Vorbescheidsbegehren der Firma Lorac entgegengehalten hat?

(Antwort zu Fragen 1 bis 3:)

Offensichtlich zielt die Fragestellung darauf ab, die Rechtsprechung in einem oder mehreren Fällen auf die Causa Oeynhausen zu übertragen. Soweit also auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung abgestellt wird, sollte das Gericht und das Aktenzeichen benannt werden. Nur so kann festgestellt werden, ob bei der Recherche des Bezirksamtes auch dieses Urteil erfasst wurde.“

Der weiße Ritter ist irritiert. Statt einer Antwort wird ihm eine Gegenfrage gestellt – und das in einer Materie, zu welcher das Bezirksamt ihm gegenüber noch kürzlich behauptet hatte, dass ihm die Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit von Erschließungsangeboten bekannt sei (Antwort auf Frage 1 der Anfrage zu DS 0432/04 vom 26. März 2015).

Er bleibt geduldig, obwohl er sich ein wenig veralbert fühlt und wiederholt seine Fragen unter Nennung der Fundstelle des maßgeblichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.

(Vorhang zu und schnell wieder auf,

das Szenario ist unverändert.

Wir schreiben den 11. Juni 2015.)

Der Schwarze Ritter verkündigt dem Weißen Ritter die Antwort (förmlich: Antwort des Bezirksamts vom 11. Juni 2015 auf die Kleine Anfrage des Bezirksverordneten Schlosser vom 11. Mai 2015, BVV-DS 0466/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße VI“; Frage kursiv, Antwort fett):

Meine Kleine Anfrage vom 14. April 2015, DS 0461/4, beantwortet das Bezirksamt am 7. Mai 2015 mit einer Gegenfrage: Es bittet um Spezifizierung der von mir in Bezug genommenen Rechtsprechung. Dieser Bitte komme ich gern nach und bitte mir das Versäumnis nachzusehen; ich war wohl etwas zu vertrauensselig bei der Interpretation der Antwort des Bezirksamtes zu Frage 1 meiner Anfrage zu DS 0432/4:

„… Dem Bezirksamt ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit der Annahme eines Erschließungsangebotes bekannt. “.

Im Nachgang zur Antwort auf meine Kleine Anfrage zu DS 0432/4 vom 26. April 2015 frage ich das Bezirksamt also nun:

  1. Sind in Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zu BPlan IX-205a Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Erschließungsangebot, das eine Übernahme der Folgekosten nicht einschließt (BVerwG, Urteil vom 30.8.1985 – 4 C 48/81, NVwZ 1986,38,39; letzte mir bekannte obergerichtliche Bezugnahme: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2010 – 2 M 226/09 -, BauR 2010, 888, 890 li.Sp. unten), aktenkundig gemacht worden?
  1. Welches Datum tragen diese Hinweise und in welchen Akten befinden sie sich?

3. Ist dokumentiert – wenn ja, unter welchem Datum und zu welchem Aktenvorgang -, weshalb das Bezirksamt diese Rechtsprechung nicht dem Vorbescheidsbegehren der Firma Lorac entgegengehalten hat?“

Das Urteil behandelt die Erschließung nach § 35 Baugesetzbuch, Bauen im Außenbereich, und wurde nicht zu den Akten genommen, da diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist. Ergänzend wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 0432/4 verwiesen.

Das zieht jetzt aber auch unserem duldsamen weißen Ritter die Schuhe aus! Er fragt nach aktenkundigen Hinweisen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, um dann beantwortet zu bekommen, dass das von ihm zitierte Urteil nicht in die Akten genommen wurde. Wie deutlich muss er denn noch werden, damit er endlich Antworten auf die Fragen erhält, die er tatsächlich gestellt hat.

Dreist findet unser weißer Ritter aber auch die vorgeschobene Begründung: Das Urteil behandele den Außenbereich nach § 35 BauGB und sei damit im Bereich qualifizierter Beplanung nicht anwendbar. Gerade hier stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eine maßgebliche Gleichwertigkeit fest; wörtlich führt es dazu in Textziffer 20 des Urteils vom 30.8.1985 aus:

„Ebenso wie eine Gemeinde das Angebot eines Dritten, die in einem qualifizierten Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ablehnen darf, wenn ihr die Annahme des Angebots nicht zugemutet werden kann (Urteil vom 10. September 1976 – BVerwG 4 C 5.76 – Buchholz 406.11§ 14 BBauG Nr. 8 = NJW 1977, 405), hat die Gemeinde auch im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn anzunehmen, selbst sein Grundstück zu erschließen; …“.

Nach Klarstellung dieser Gleichwertigkeit stellt das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Textziffer dann die Grenzen der Zumutbarkeit eines Erschließungsangebots fest: Die Belastung mit den Folgekosten der Erschließung ist der Gemeinde nicht zumutbar.

Es fällt schwer jetzt kühlen Kopf zu behalten, aber wir bewundern den weißen Ritter ja auch für seine Beharrlichkeit und Disziplin. Also stellt er nun am 16 Juni 2015 folgende Kleine Anfrage (Forckenbeck, die Siebente):

Auf meine Kleine Anfrage vom 11. Mai 2015 nach Aktenhinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Erschließungsangeboten ohne Übernahme der Folgekosten lässt mich das Bezirksamt nun am 11. Juni 2015 wissen (DS 0466/4), dass es das von mir hierzu benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu den Akten genommen hat.

Dies beantwortet meine Frage nach der Aktenkundigkeit von Hinweisen auf dieses Urteil nicht.

Ich frage das Bezirksamt nun in Anlehnung an meine Kleine Anfrage vom 11. Mai 2015:

  1. Sind in Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zu BPlan IX-205a Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Erschließungsangebot, das eine Übernahme der Folgekosten nicht einschließt (BVerwG, Urteil vom 30.8.1985 – 4 C 48/81, NVwZ 1986,38,39) aktenkundig gemacht worden?
  1. Gibt es zu diesem Urteil eine inhaltliche Stellungnahme über die Vergleichbarkeit der Zumutbarkeit eines Angebots bei einem im Außenbereich bevorzugten Vorhaben und bei einem im qualifiziert beplanten Gebiet gelegenen Vorhaben?
  1. Welches Datum tragen die zu Fragen 1 und 2 angesprochenen Schriftstücke und in welchen Akten befinden sie sich?
  1. Nach der Antwort auf meine 2. Frage zur Kleinen Anfrage zu DS 0432/4 darf ich davon ausgehen, dass diese Rechtsprechung im Planverfahren zu IX-205a und der Behandlung des Antrags auf Vorbescheid durch die Eigentümerin des Areals berücksichtigt worden ist. Ist diese Berücksichtigung aktenkundig gemacht und – ggf – in welchen Akten befindet sie sich?“

Bald wird wohl der Vorhang wieder aufgehen. Wir werden dann sehen, mit welcher Sorgfalt und Raffinesse sich das Bezirksamt dieser neuen Anfrage „entledigen“ wird.


Wie Masken fallen und offen zum Rechtsbruch aufgefordert wird!

Ein Gastbeitrag von Wolfgang Mahnke

 

Das Bezirksamt zögert, den Bebauungsplan zur Grünflächenausweisung der Schmargendorfer Kleingartenkolonie Oeynhausen Nord zu erlassen. Grund hierfür war bisher, dass die Eigentümerin (Lorac aus Luxemburg) für diesen Fall Entschädigungsansprüche angekündigt hat und der Bezirk meint, ein Entschädigungsrisiko nicht ausschließen zu können.

Hierbei berief sich der Baustadtrat auf die Senatsbauverwaltung, die ein Entschädigungsrisiko nach dem Baugesetzbuch zwar verneinte, aber es mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof entwickelte „Sonderopfer“-Rechtsprechung nicht gänzlich ausschließen wollte; das entsprechende Schreiben von Herrn Staatssekretär Gothe an Herrn Stadtrat Schulte datiert vom 23. Mai 2012.

Mittlerweile hat sich hier aber einiges bewegt:

  • Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2014 die „Sonderopfer“-Rechtsprechung aufgehoben.
  • Die Fraktionen der CDU und der Piraten in der Bezirksverordnetenver-sammlung Charlottenburg-Wilmersdorf (BVV) haben ein Rechtsgutachten zum Entschädigungsrisiko beauftragt. Dieses Gutachten liegt seit dem 14. April 2015 vor. Es kommt zu dem Ergebnis, dass Entschädigungs-ansprüche hier nicht entstehen können.

Nachdem die BVV im vergangenen Jahr beschlossen hatte, die Grünflächenfestsetzung mit einer „Veränderungssperre“ zu sichern, nahm sie die jüngste Entwicklung nun zum Anlass, das Bezirksamt (BA) zur Revision seiner bisherigen Risikobewertung aufzufordern. Der Antrag der Grünen hat folgenden Wortlaut:

Die BVV möge beschließen:

Das BA wird gebeten, aufgrund des Gutachtens vom 14.04.2015 und der Änderung der Rechtsprechung (Beschluss Bundesverfassungsgericht 16.12.2014) eine erneute Bewertung des Entschädigungsrisikos hinsichtlich der Kleingartenkolonie Oeynhausen vorzunehmen.

Der BVV ist bis zum 31.05.2015 zu berichten.“

Behandelt wurde der Antrag in der BVV am 21. Mai 2015.

In der Antragsbegründung gingen die Sprecher der Grünen auf die Chance ein, nun ein Entschädigungsrisiko in Gänze ausschließen zu können. Sie hoben dabei das schon erwähnte Schreiben von Herrn Staatssekretär Gothe vom 23. Mai 2012 hervor, das ja nur ein Risiko in der Sonderopfer-Rechtsprechung des BGH sah, die aber nun nach Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht entfallen sei.

Der Sprecher der SPD-Fraktion hielt den Antrag für überflüssig, da die Angelegenheit beim Bezirksamt bestens aufgehoben sei.

Ergänzend machte er deutlich, dass seine Fraktion in der Aufhebung der BGH-„Sonderopfer“-Rechtsprechung keinen Hinderungsgrund sieht, an der Gedankenführung des BGH festzuhalten; aus Sicht der Fraktion sei nicht auszuschließen, dass das BVerfG die Denkweise des BGH übernehmen könnte, wenn ein Zivilgericht ihm künftig einen neuen Fall zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 42 Abs. 2 BauGB vorlegen würde.

Diese Argumentation stellt im Kern nichts anderes als eine Aufforderung zum Rechtsbruch dar:

Das Bezirksamt ist bei seinem Handeln an Recht und Gesetz gebunden. Dazu gehört neben der Anwendung der bestehenden Gesetze auch die Beachtung der – insbesondere höchstrichterlichen – Rechtsprechung. Nachdem das BVerfG die „Sonderopfer“-Rechtsprechung des BGH kassiert hat, heißt das für das Bezirksamt nichts anderes, als dass nun wieder allein der Wortlaut des Baugesetzbuchs Vorgabe für das  Verwaltungshandeln ist; ein „Sonderopfer“ darf das Bezirksamt nicht mehr zur Grundlage seiner Entscheidungen machen!

Mit diesem Debattenbeitrag hat die SPD-Fraktion tiefe Einblicke in ihr Verständnis von ordnungsgemäßer Verwaltung gewährt. Bei näherer Betrachtung des Debattenablaufs hat sich diese Entblößung als unnötig erwiesen, weil der Baustadtrat und – flankierend – der Bezirksbürgermeister ohnehin betonten, ihre Risikoeinschätzung nicht ändern zu wollen.

Der Baustadtrat nutzte die Gelegenheit zudem dazu, erneut für seine Idee zu werben, der Eigentümerin – entgegen der eindeutigen Beschlusslage im Bezirk – eine hälftige Bebauung des Areals anzubieten.

Wie sich diese Vorfestlegungen damit vertragen, dass das Rechtsamt eine Bewertung der neuen Situation zur Bezirksamtssitzung am 2. Juni 2015 vorlegen soll, blieb unerörtert.

Aus der Morgenpost war zu erfahren, dass auch Bausenator Geisel bei seiner Verwaltung eine Würdigung der neuen Situation in Auftrag gegeben hat. Dazu, ob es hier eine koordinierte fachliche Stellungnahme von Bauverwaltung und Bezirk geben soll, hat sich der Bezirksbürgermeister in seinem Debattenbeitrag nicht geäußert.

Die Vorfestlegungen der politisch Agierenden machen es den Fachebenen in der Senatsbauverwaltung und im Bezirk nicht leicht, eine unabhängige fachliche Stellungnahme abzugeben. Meine Erfahrungen in der Vergangenheit – und dabei gerade auch zu Oeynhausen – haben mir aber gezeigt, dass die KollegInnen dort genug Rückgrat haben, einem derartigen Druck Stand zu halten.

Nachzutragen bleibt noch, dass sich eine Ablehnung des Antrags nach der Debatte nicht mehr vermeiden ließ:

  • Die SPD stimmte dagegen, weil sie dem Bezirksamt in der Sache freie Hand lassen will.
  • Die übrigen BVV-Mitglieder stimmten dagegen oder enthielten sich, vermutlich weil sie sich in ihrem Vertrauen in eine unbefangene Amtsführung des agierenden Bezirksamtsmitglieds nicht mehr sicher waren.
  • Die Stimmen aus der grünen Fraktion reichten letztlich nicht zur Annahme aus.

Gutachten bestätigt: Oeynhausen ist zu retten

Gemeinsam mit der Fraktion der CDU hat meine Fraktion ein Gutachten zu möglichen Entschädigungszahlungen im Rahmen einer Festsetzung des Bebauungsplanes IX-205 a –Kolonie Oeynhausen- in Auftrag gegeben. Dr. Michael Wild (Kanzlei Malmendier Partners) stellt nun fest, daß die Eigentümerin des Geländes keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Die Frage eines möglichen Schadensersatzes hängt im Baurecht mit der Frage der Erschließung des Baugeländes zusammen. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erschließung hat der Eigentümer nach § 42 Absatz 2 BauGB 7 Jahre Zeit, um mit dem Bauvorhaben zu beginnen. Wird innerhalb dieser Frist durch die Gemeinde das Grundstück anders beplant, so daß der Wert vermindert wird, hat der Eigentümer Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung in Höhe der Differenz.

Dr. Wild stellt in seinem Gutachten nun fest, daß das Grundstück, auf dem sich der Nordteil der Kolonie Oeynhausen befindet, zum größten Teil seit spätestens 1960 über die Forckenbeckstraße erschlossen ist. Lediglich das Teilgrundstück im Südosten des Gesamtgeländes ist baurechtlich nicht erschlossen, weil es an keine öffentliche Straße grenzt. Die Erschließung ist aber leicht über auf dem Gelände anzulegende (und im Baunutzungsplan 1958 auch geplante) privat zu erstellende und rechtlich zu sichernde Straßen zu ermöglichen.

Die damalige Eigentümerin Deutsche Bundespost hat aber nie beantragt, die durch den Baunutzungsplan 1958 mögliche Wohnbebauung durchzuführen, und dadurch ihren Entschädigungsanspruch verwirkt.

1986 hat der Bezirk Wilmersdorf ein Bebauungsplanverfahren begonnen, mit dem die Fläche – entgegen dem Baunutzungsplan 1958 – dauerhaft als Kleingartengelände gesichert werden sollte. Aus unterschiedlichen Gründen wurde dieses Verfahren aber nicht zu Ende geführt.

Im Flächennutzungsplan 1994 wurde das Gelände als „Grünfläche, private Kleingärten“ ausgewiesen. Jedem Investor musste spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein, daß eine Wohnbebauung vom Land Berlin an dieser Stelle nicht mehr erwünscht ist.

Am 20. Juni 2000 hat der Bezirk Wilmersdorf einen Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan IX-205 gefasst, der die Planungen von 1986 ersetzte und im wesentlichen das Planungsziel „Grünfläche, Kleingärten“ beinhaltet. Im Mai 2012 wurde der abschließende Entwurf durch das Stadtentwicklungsamt vorgelegt, seitdem harrt der B-Plan der Festsetzung durch das Bezirksamt und die BVV.

Die heutige Eigentümerin Lorac S.a.r.L., die das Gelände 2008 für 600.000 € gekauft hat, legte dem Bezirk im Februar 2011 ein sogenanntes „Erschließungsangebot“ vor. Dieses war jedoch für den Bezirk „unzumutbar“, da keinerlei Planungen, Kalkulationen etc. vorgelegt wurden, sondern nur allgemein gehaltene Hinweise auf eigentlich selbstverständliches. Der gleichzeitig von Loarc gestellte „Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides“ wurde auch vom Bezirksamt mit dem formalen Argument zurückgewiesen, das abgefragte Vorhaben sei gemäß § 63 BauO Bln genehmigungsfrei gestellt; Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung nach dieser Vorschrift ist aber gerade die hinreichende Erschließung.

Das von Lorac in das Verfahren eingebrachte Argument, wonach in Fällen einer „isolierten eigentumsverdrängenden Planung“, die nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird, ungeachtet des Ablaufs der 7-Jahres-Frist des § 42 Absatz 2 BauGB eine Entschädigung auf der Grundlage der vormaligen Nutzbarkeit des Grundstücks zu gewähren ist („Sonderopfer“), ist seit Ende 2014 obsolet, da das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 die vom Bundesgerichtshof vorgenommene „verfassungskonforme Auslegung“ des § 42 Absatz 2, 3 BauGB für verfassungswidrig erklärt hat.

All dies zusammen ergibt nach Ansicht des Gutachters, daß Lorac keinerlei Anspruch auf eine Entschädigung hat.

Unabhängig davon war der Gutachter aufgefordert, für den Fall, daß er zu dem Ergebnis kommt, es sei ein Schadensersatzanspruch erwachsen, zu dessen Höhe eine Aussage zu machen.
Dazu sagt das Gutachten: der Wert des Grundstückes wäre anhand des Tages vor dem Aufstellungsbeschluß vom 20. Juni 2000 zu ermitteln, dabei sei als sogenannte „Qualität“ von „Rohbauland“ auszugehen. Von diesem ermittelten Wert sei aber, weil ja bereits im FNP 1994 (Grünanlage, Kleingärten) ein „erheblicher Abschlag vorzunehmen“. Hier wäre der  zwischen Lorac und Post AG – offensichtlich im Wissen um die Qualität des Grundstückes – verhandelte Kaufpreis von 600.000 € ein Anhaltspunkt. Allerdings hätte Lorac keinen Anspruch auf Entschädigung, da die Wertminderung im Jahr 2000, mithin 8 Jahre vor dem Erwerb erfolgte.

Das Gutachten bestätigt damit die Auffassung der Piraten, daß der Bebauungsplan zur Sicherung der Kleingartenanlage Oeynhausen seit langem „unterschriftsreif“ ist und umgehend vom BA und der BVV festgesetzt werden sollte. Wir fordern gemeinsam mit der Fraktion der CDU nun SPD und Grüne sowie den Baustadtrat auf, der Zukunft der Kolonie Oeynhausen keine Steine mehr in den Weg zu legen, den B-Plan festzusetzen und damit auch das Ergebnis des Bürgerentscheids vom 25. Mai 2014 umzusetzen.

Das Gutachten zum selberlesen


Straßen für eine Bebauung von Oeynhausen Nord: Schelmenstück in unzähligen Aufzügen

Ein Gastbeitrag von Wolfgang Mahnke

Prolog:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat neben anderem die Aufgabe, das Bezirksamt – also den Bezirksbürgermeister und die vier StadträtInnen – zu kontrollieren. Ein Instrument dazu ist die „Kleine Anfrage“ an das Bezirksamt.

Den Bezirksverordneten ist es nicht möglich, sich selbst in alle Aktenvorgänge der Bezirksverwaltung einzuarbeiten. Sie nutzen deshalb die „Kleine Anfrage“, um eine vollständige und sachkundige Auskunft zu bekommen, die Ihnen die Einschätzung erleichtert, ob eine Thematik für sie unter den Aspekten der Verwaltungskontrolle oder der bezirkspolitischen Bedeutung Relevanz hat und eine weitere Befassung verdient.

Das ist die Theorie. Die Realität ist regelmäßig eine andere: Das Bezirksamt wittert hinter der „Kleinen Anfrage“ die Absicht, einer oder einem seiner Mitglieder am Zeuge zu flicken. Das gilt vor allem, wenn eine Anfrage aus einer Fraktion kommt, die nicht den für die Beantwortung zuständigen Stadtrat stellt.

Unter diesem Gesichtspunkt sind die Antworten überwiegend von dem Bemühen getragen, formal eine Antwort zu geben – dieser Schein muss gewahrt werden, weil sich das in unserem demokratischen System ja so gehört – rein tatsächlich aber nichts herauszulassen, was den Sachverhalt erhellen oder den Fragesteller zu weiteren vertieften Antragen ermutigen könnte.

Solche Antworten schüren allerdings auch den Verdacht, es könne noch viel mehr „faul“ sein, als bislang vermutet.

Zur Veranschaulichung dieser traurigen Realität findet der Leser im Folgenden das erbitterte Ringen um Wahrheit und Erkenntnis einerseits und um Vernebelung andererseits am Beispiel der durchaus komplexen Frage der verkehrsmäßigen Erschließung des Areals der Kleingartenkolonie Oeynhausen Nord mit neuen öffentlichen Straßen auf den bisherigen Grünflächen.

Um den trockenen und vielschichtigen Stoff einigermaßen überschaubar zu halten, ist ihm im Folgenden der Ablauf einer Theateraufführung unterlegt. Die einzelnen Etappen des Ringens sind eigenen „Aufzügen“ zugeordnet. Sie werden mit fiktiven Regieanweisungen eingeleitet.

Die Hauptakteure sind

  • der „Weiße Ritter“ (das ist der Bezirksverordnete Siegfried Schlosser, der allerdings im wirklichen Leben überwiegend in piratengerechtem dunklen Habit aufritt) und
  • der „schwarze Ritter“ (das ist der für Stadtentwicklung zuständige Stadtrat Marc Schulte).

Orte des Geschehens sind bislang die hehren Hallen des Rechtsstaats (hier: Verhandlungssaal des Verwaltungsgerichts Berlin) sowie der bürgernahen Verwaltung und der bürgerschaftlichen Gestaltung (symbolisiert durch Amtstuben und den Saal Bezirksverordnetenversammlung im Rathaus Charlottenburg-Wilmersdorf).

(Es ist nun an der Zeit, den ersten Akt aufzurufen:
Die „Sachverhaltsdarstellung“ in einer sachlich gehaltenen Amtsstube)

Bei der Firma Lorac, die das in Berlin-Schmargendorf gelegene Areal der Kleingartenkolonie Oeynhausen Nord 2008 zum Grünflächenpreis von der Post gekauft hatte, ist 2010 die Idee aufgekommen, zu versuchen, die Voraussetzungen für eine Bebauung auszuloten. Hierzu hat sie sich gegenüber dem Bezirksamt im Februar 2011 erboten, das Gelände hinreichend nach den Vorstellungen des Bezirks zu erschließen.

Mit Blick auf die tatsächliche und rechtliche Situation an den Außengrenzen des Areals war klar, dass das 1902 festgesetzte förmliche Straßenraster nicht mehr herstellbar ist. Lorac hat deshalb für die straßenmäßige Erschließung an den Außengrenzen (mit Ausnahme zur nördlich angrenzenden Forckenbeckstraße) eine halbierte Straßenbreite – d.h. Reduzierung der Breite von 15 m auf 7,5 m – vorgeschlagen.

Diesen Vorschlag hat das Tiefbauamt äußerst kritisch beurteilt. Insbesondere hat es sich nicht in der Lage gesehen, ohne eine Expertise über das Verkehrsaufkommen und dessen Ableitung zu entscheiden. So schreibt das Tiefbauamt in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2011 auf Seite 2:

„Aufgrund der Vorhabengröße ist ein Verkehrsgutachten erforderlich, da wegen der beabsichtigten Wohnbebauung mit erheblichem Parksuchverkehr und einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Dieses Gutachten muss die zu erwartenden künftigen Verkehre darstellen und die Aufnahmekapazitäten durch das öffentliche Verkehrsnetz nachweisen.“

Soweit die Akten Bezirksverordneten bekannt sind, ist nicht erkennbar, ob und wie auf die Anregungen des Tiefbauamtes reagiert wurde. Eine wahrnehmbare Äußerung zur straßenmäßigen Erschließung macht das Bezirksamt erst wieder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Rechtsstreit zwischen Lorac und dem Land Berlin über die Bescheidung der Bauvoranfrage am 9. Mai 2014. Das Gericht fasst die Einlassung des Bezirks und seine Wertung wie folgt in seinem Urteil vom gleichen Tage zusammen (Urteil vom 9. Mai 2014 zu VG K 177.12, S. 21 f):

„Soweit ihr Vorschlag zur verkehrlichen Erschließung am östlichen Rand des Bauvorhabens ausweislich des Lageplans nur eine 7,50 m breite Straße umfasst und damit nicht die durch den Baunutzungsplan i.V.m. mit den förmlich festgesetzten Straßenfluchtlinien vorgesehene doppelte Straßenbreite, stellt dies die plangemäße Erschließung nicht in Frage. Voraussetzung der plangemäßen Erschließung ist zwar, dass die Erschließung den Vorgaben des Bebauungsplanes folgt, es ist aber nicht erforderlich, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vollständig umgesetzt wird, wenn dies für die Erschließung des konkreten Bauvorhabens nicht erforderlich ist. Vorliegend hat der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung den von der Kammer anhand des Lageplans und eines Vergleichs mit der Erschließungssituation des westlich an das Vorhaben angrenzenden Wohngebiets gewonnenen Eindruck bestätigt, wonach die vorgesehene 7,50 m breite Straße für die Erschließung des klägerischen Vorhabens ausreichend ist.“

Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatten auch Bezirksverordnete verfolgt. Da die Bezirksverordnetenversammlung keine Informationen über ein zwischenzeitlich etwaig eingeholtes Verkehrsgutachten hatte, hat unser Weißer Ritter diese Ungewissheit am 2. Oktober 2014 zum Gegenstand einer kleinen Anfrage an das Bezirksamt gemacht.

(neuer Aufzug:
Das Bühnenbild zeigt den BVV-Saal am 6. November 2014.
Die Beantwortung der Anfrage steht vor ihrem unmittelbaren Vollzug.
Der Schwarze Ritter thront auf einem mannshohen Sockel und verliest dem unter ihm auf dem Saalboden knienden Weißen Ritter huldvoll seine Antwort.
Normalerweise beantwortet das Bezirksamt die Anfragen schriftlich; das geht aber in einer Bühnenbearbeitung nicht,
weil ein solches Verfahren zu wenig theatralischen Effekt hat)

Der Bezirksverordnete Schlosser hört nun seine Antwort (förmlich: Antwort des Bezirksamts vom 6. November 2014, BVV-DS 0376/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße“):

(Fragestellung Schlosser:)
1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2014 in Sachen Lorac ./. Land Berlin hat das Gericht die Frage gestellt, ob eine straßenmäßige Erschließung des Gesamtareals, bei dem teilweise nur die halbe Straßenbreite gegenüber dem maßgeblichen Straßenfluchtlinienplan erreicht wird, ausreicht. Aufgrund welcher Vorarbeit des Bezirksamtes wurde diese Frage von den bezirklichen Beklagtenvertretern bejaht?
und
2. Wurde für diese Vorarbeit ein Gutachten zu einem künftigen Verkehrsaufkommen eingeholt?
und
3. Falls ja: hat das Gutachten diese Antwort der bezirklichen Beklagtenvertreter rechtfertigt? Bitte die entsprechenden Ausführungen des Gutachtens beifügen.

(Antwort des Bezirksamts:) Aufgrund des Beschlusses 0466/4 „Kolonie Oeynhausen“ vom 17. Januar 2013, für die westliche Teilfläche eine Wohnbebauung im Geschosswohnungsbau mit bis zu sechs Geschossen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu ermöglichen, deren Verkehrserschließung von der Forckenbeckstraße her zu sichern ist, beantragte der Investor mit Schreiben vom 18. April 2013 die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Teil des dazu eingereichten städtebaulichen Konzeptes ist auch das Erschließungskonzept gewesen. Darin werden die auf dem Grundstück nach den alten Straßenfluchtlinien festgesetzten „halben Straßenverkehrsflächen“ in einer Breite von 7,50 Metern für eine äußere Umfahrung der Baublöcke bei Errichtung von zwei Grundstückszufahrten zur Forckenbeckstraße hin als ausreichend angesehen.

(Fragestellung Schlosser:)
4. Falls kein solches Gutachten vorlag, bitte ich darzulegen, weshalb auf dessen Beauftragung verzichtet wurde und wie die Gründe für diesen Verzicht dokumentiert worden sind.

(Antwort Bezirksamt zu Frage 4:) Entfällt.

 

Diese Antwort ist in zweierlei Hinsicht überraschend:
Zum einen bezieht sie sich auf die Vorbereitungen zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, mit dem bei verdoppelter Geschosszahl das halbe Areal bebaut werden sollte. Diese vom Bezirksbaustadtrat als „Kompromiss“ verkaufte Variante ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dort geht es um die Gesamtbebauung) und wurde nicht mehr weiterverfolgt, nachdem sie von der Bezirksverordnetenversammlung am 15. August 2013 verworfen wurde (Grundtenor: Keine Bebauung ohne Bürgerbeteiligung; BVV-DS 0662/4).
Zum anderen lässt die Antwort darauf schließen, dass zwar kein Verkehrsgutachten eingeholt worden ist, man aber darauf vertraue, dass die Annahme des Eigentümers zutreffe, die halbierte Straßenbreite an der Grundstücksumfahrung sei hinreichend und könne so gleichermaßen im Falle der Gesamtbebauung des Areals bewertet werden.

So muss das Bezirksamt argumentieren, wenn es gegen seine öffentlichen Bekundungen doch eine Bebauung zulassen will und dabei auch in Kauf nimmt, den Verwaltungsprozess zu verlieren. Damit wird gleichzeitig der Wille der Bezirksverordnetenversammlung unterlaufen, die dem Bezirksamt aufgegeben hat, alles für eine Grünflächenausweisung des Geländes zu tun.

Es ist also nur folgerichtig, dass der Bezirksverordnete Schlosser – wohl unschlüssig, ob er die Antwort glauben darf oder sich veralbert fühlen muss –am 19. November 2014 noch einmal zur Güte klärend nachfasst:

(neuer Aufzug:
Die Bühne zeigt die gleichen Konfigurationen wie zuvor:
Der Stadtrat thront, der Bezirksverordnete kniet.
Das Geschehen wechselt zum 22. Dezember 2014)

Der Bezirksverordnete Schlosser hört nun seine Antwort (förmlich: Antwort des Bezirksamts vom 22. Dezember 2014, BVV-DS 0400/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße II“):

(Fragestellung Schlosser:)
Der Antwort auf meine Kleine Anfrage zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße“ (DS 0376/4) entnehme ich, dass der Eigentümer des Areals für die Bebauung des hälftigen Areals im Zuge der beabsichtigten Einleitung eines beschleunigten BPlan-Verfahrens ein verkehrliches Erschließungskonzept entwickelt hat, in welchem er die Halbierung der äußeren Binnenstraßen auf 7,50 m Breite noch als hinreichend für die Bewältigung des Verkehrsaufkommens ansieht, obwohl er sich in seinem undatierten Erschließungsangebot von Februar 2011 verpflichtet hatte, „die Erschließung unserer Grundstücke gemäß den … förmlich festgesetzten Straßenfluchtlinien … plangemäß herzustellen“.
Dies vorausgeschickt frage ich:
1) Ist das vom Eigentümer/Vorhabenträger vorgestellte Erschließungskonzept fachlich von der Verwaltung auch unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen geprüft worden?
und
2) Eignet sich eine Einschätzung des Investors, die „halben Straßenverkehrsflächen“ wären ausreichend, die für die Hälfte des Areals abgegeben worden ist, als Grundlage für eine Entscheidung über die verkehrliche Unbedenklichkeit, die – gemäß dem Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens Lorac gegen Land Berlin – für das gesamte Areal von Oeynhausen Nord und in Einklang mit dem Straßenraster des Baunutzungsplans zu treffen?
und
3) Wenn es eine fachliche Prüfung im Bezirksamt zur verkehrlichen Auskömmlichkeit der Binnenstraßenplanung gegeben hat: Für welche Bebauungsvarianten ist sie erstellt worden, und wie ist diese Prüfung nebst ihren Ergebnissen dokumentiert worden?

(Antwort Bezirksamt:)

Zum ersten Erschließungsangebot vom 1. Februar 2011, welches sich auf das gesamte Lorac-Grundstück bezieht, hat das damalige Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt am 10. Oktober 2011 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Die darin geäußerte Meinung, dass die inneren Erschließungsstraßen als Privatstraßen ausgeführt werden sollen, wurde und wird vom Stadtentwicklungsamt aufgrund der Größe des Baugebietes jedoch nicht geteilt. Das Erschließungsangebot wurde vom Bezirk vor Gericht als zumutbar bezeichnet, zumal der Investor angeboten hat, es gegebenenfalls nach den Wünschen des Bezirksamtes anzupassen.
Unabhängig vom strittigen eigentumsrechtlichen Status der zu bauenden Straßen, hätte bis zum Abschluss eines Erschließungsvertrages das Erschließungsangebot verhandelt werden müssen. Ein entsprechender Auftrag an das damalige Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt durch den damaligen Baustadtrat erging nach meiner Kenntnis nicht. Im Zuge derartiger Verhandlungen wäre eine fachgutachterliche Stellungnahme erforderlich gewesen, deren Tragfähigkeit hätte beurteilt werden müssen.
Mit Schreiben vom 18. April 2013 beantragte die Groth-Gruppe die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß dem BVV-Beschluss vom 17. Januar2013 zur Bebauung der westlichen Hälfte der Kolonie Oeynhausen. Zum städtebaulichen Konzept gehört ein weiteres Erschließungskonzept, das ein ringförmiges Straßennetz in der halben Breite der Straßenfluchtlinien vorsieht, welches von der Freien Planungs-gruppe Berlin als tragfähig bewertet wurde.
Eine Beteiligung des Fachbereiches Tiefbau in seiner Funktion als Träger öffentlicher Belange wäre erfolgt, wenn das Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden wäre. Dazu kam es aber nicht, weil das Konzept „Teilbebauung“ mit dem BVV-Beschluss vom 15. August 2013 wieder verworfen wurde.

Die Ausführlichkeit dieser Antwort steht offenbar in dem Bemühen, das nicht mehr zu Verbergende verbal so zu verpacken, dass möglichst wenige darin das skandalöse Verhalten erkennen können. Eine klare Antwort hätte auch wie folgt lauten können:
1) Ein Verkehrsgutachten ist unerlässlich; es ist bis heute nicht eingeholt worden.
2) Das Bezirksamt hat sich im Verwaltungsprozess auf die Annahmen des Eigentümers verlassen; diese Annahmen beziehen sich auf eine andere Variante der Bebauung und damit auch der Erschließung.
3) Das Verhalten des Bezirks im Verwaltungsprozess war im gegebenen Zusammenhang inhaltlich und prozessual verfehlt.

Statt im Klartext zu antworten, verweist der Stadtrat lieber darauf, dass sein Vorgänger es wohl versäumt habe, das Tiefbauamt mit der Verhandlungsvorbereitung für einen Erschließungsvertrag – mit der auch die Einholung einer verkehrsgutachterlichen Stellungnahme erforderlich gewesen wäre – zu beauftragen. Dabei bleibt geflissentlich unerwähnt, dass der damalige Baustadtrat nach der erwähnten Verfügung des Tiefbauamtes vom 10.10.2011 hierfür nur noch wenige Tage – nämlich genau bis zur Neubildung des Bezirksamtes am 27.10.2011 – Zeit gehabt hätte.

Führt man sich dies vor Augen, drängt sich die Frage auf, warum der jetzige Baustadtrat, der seit Ende 2011 im Amt ist, nicht selbst diesen Auftrag erteilt hat. Unverständlich bleibt dann ferner, weshalb die Fragestellung nicht anlässlich der Klageerhebung durch Lorac am 6. Juni 2012 wieder aufgegriffen worden ist. Hier ist die Chance verspielt worden, im Verwaltungsprozess – nach Einholung entsprechender Expertise – substantiiert zum Verkehrsaufkommen und zur Verkehrsableitung Stellung zu nehmen:
So wendet sich die „Haltet-den-Dieb“-Attitüde des jetzigen Baustadtrats bei näherem Hinsehen gegen ihn selbst.

Einen Aspekt hat der Baustadtrat bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage ganz weggelassen:
Dem Tiefbauamt ging es in seiner Verfügung vom 10.10. 2011 nicht darum, Privatstraßen auf dem Gelände zu präferieren. Es macht vielmehr darauf aufmerksam, dass keine Haushaltsmittel für die Folgekosten von öffentlichem Straßenland verfügbar sind (S. 1 der Verfügung):

„Die Übernahme der projektierten inneren Erschließungsstraßen in das Fachvermögen des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes und eine Widmung dieser Flächen als öffentliche Straßen kann wegen der damit verbundenen erheblichen künftigen Lasten (öffentliche Beleuchtung, Straßenentwässerung, Unterhaltung usw.) in der derzeitigen Haushaltsnotlage Berlins, die sich vermutlich in naher Zukunft auch nicht ändert, nicht befürwortet werden.“

Das Tiefbauamt spricht damit ein „K.O.“-Kriterium“ an. Auch dieser Aspekt hätte dem Bezirk bei seinen schriftlichen und mündlichen Einlassungen im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht abhandenkommen dürfen.

Der Weiße Ritter beweist Geduld und gibt dem Bezirksamt mit seiner nächsten Anfrage vom 5. Januar 2015 eine weitere Chance zu einer konstruktiven Aufarbeitung. Er fokussiert nun seine Fragen auf den vom Tiefbauamt hervorgehobenen haushalterischen Aspekt.

(neuer Aufzug:
Szenario wie zuvor.
Das Geschehen wechselt zum 12. Februar 2015)

Der Bezirksverordnete Schlosser hört nun seine Antwort (förmlich: Antwort des Bezirksamts vom 12. Februar 2015, BVV-DS 0418/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße III“):

In der Antwort auf meine Kleine Anfrage vom 19. November 2014 (DS 0400/4) führt das Bezirksamt am 22. Dezember 2014 zur straßenmäßigen Erschließung des Areals Oeynhausen Nord neben anderem Folgendes aus:
„Zum ersten Erschließungsangebot vom 1. Februar 2011, welches sich auf das gesamte Lorac-Grundstück bezieht, hat das damalige Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt am 10. Oktober 2011 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Die darin geäußerte Meinung, dass die inneren Erschließungsstraßen als Privatstraßen ausgeführt werden sollen, wurde und wird vom Stadtentwicklungsamt aufgrund der Größe des Baugebietes jedoch nicht geteilt.“
Zu Beginn der erwähnten Stellungnahme stellt das Tiefbauamt fest, dass die haushalterisch nicht gedeckten Folgekosten einer Erschließung mit öffentlichen Straßen entgegenstehen:
„Die Übernahme der projektierten inneren Erschließungsstraßen in das Fachvermögen des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes und eine Widmung dieser Flächen als öffentliche Straßen kann wegen der damit verbundenen erheblichen künftigen Lasten (öffentliche Beleuchtung, Straßenentwässerung, Unterhaltung usw.) in der derzeitigen Haushaltsnotlage Berlins, die sich vermutlich in naher Zukunft auch nicht ändert, nicht befürwortet werden.“

Dies vorausgeschickt frage ich das Bezirksamt:
1. Konnten bis zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits Lorac ./. Land Berlin wegen Bauvoranfrage am 9. Mai 2014 Vorkehrungen in der Finanzplanung getroffen werden, die erhöhte Ausgaben für die Folgekosten öffentlichen Straßenlandes auf dem Areal Oeynhausen Nord zulassen?

Im Rahmen der Haushaltsplanung sind nur die Ausgaben einzustellen, für die eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit bezüglich ihrer Fälligkeit in den betroffenen Haushaltsjahren besteht. Ferner wurde in der zitierten Anfrage auch dargelegt, dass die Rechtsauffassungen zwischen dem Stadtplanungs- und Straßen- und Grünflächenamt abweichen.

2. (Bei Bejahung zu Frage 1:) Wie und wann ist dies dokumentiert worden?

Entfällt.

3. (Bei Verneinung zu Frage 1:) Ist das OVG im Rahmen des Antrags auf Berufungszulassung unterrichtet worden, dass das Bezirksamt eine Erschließung über Privatstraßen aus stadtplanerischen Erwägungen nicht verantworten kann und dass eine Erschließung mit öffentlichen Straßen mangels Deckung der Folgekosten ausscheidet?

Nein.

4. (Sollte das OVG noch nicht im Sinne der Frage zu 3 unterrichtet worden sein:) Wird das Bezirksamt dies unverzüglich nachholen?

Nein.

5. (Sollte das Bezirksamt nicht beabsichtigen, das OVG im Sinne der Frage zu 3 zu unterrichten:) Aus welchen Gründen wird diese Unterrichtung unterlassen und wie und wann ist diese Entscheidung dokumentiert worden?

Diese Sachverhalte begründen keine Berufungszulassung.

Der Stadtrat wendet die Technik der Scheinantwort an. Unser Weißer Ritter hatte nicht nach einer Einstellung von Ausgaben für zusätzliche Straßenlasten in den nächsten Landes-/Bezirks-Haushalt für 2016/2017 gefragt, sondern nach deren Berücksichtigung in der mittelfristigen – die nächsten fünf Jahre erfassenden – Finanzplanung.

Der Stadtrat versucht so, sich an der Frage nach der Dokumentation der Entscheidung über eine Nichteinstellung dieser Kosten vorbei zu mogeln.

Die Frage nach der künftigen Straßenlast für das Land muss man insbesondere dann verdrängen, wenn man Oeynhausen eigentlich bebauen möchte. Dies geht nur, wenn man eine Binnenerschließung über Privatstraßen, deren Folgekosten der Eigentümer und nicht das Land trägt, nicht zulässt: Privatstraßen würden nämlich grundlegend von den Vorgaben des förmlichen Straßenplans und damit vom Baunutzungsplan abweichen, die öffentliche Straßen für die Erschließung vorsehen. Eine derart gravierende Abkehr von der aktuell maßgeblichen Planung wäre nur zulässig, wenn zuvor ein neuer Bebauungsplan erlassen würde, der Privatstraßen ausweist. Hierauf hatte der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beauftragte „Oeynhausen-Gutachter“ Dr. Scharmer ausdrücklich hingewiesen. Einen neuen Bebauungsplan mit Zulassung privater Straßen einzubringen, hieße aber für das Bezirksamt, sich nun öffentlich zu einer Abkehr von der für Oeynhausen verfolgten Grünflächenausweisung zu bekennen und damit BürgerInnen und Bezirksverordnetenversammlung zu düpieren.

Damit ist auch klar: Wenn das Bezirksamt die Vorbescheidsklage von Lorac im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren verlieren will, muss es bei der Linie bleiben, nicht zu erwähnen, eine Erschließung des Areals u.U. auch mit privaten Straßen zulassen zu wollen. Sonst würde das Gericht nämlich sofort die fehlende Planmäßigkeit einer Bauabsicht erkennen und könnte Lorac keinen Anspruch auf Bauvorbescheid zusprechen.

Es war abzusehen, dass sich der Bezirksverordnete Schlosser – stellvertretend für viele seiner BVV-KollegInnen – mit diesen Antworten nicht zufrieden geben würde. Er greift die Straßenfolgekosten nun in einer weiteren Anfrage vom 24. Februar 2015 auf, und zwar unter dem allgemeinen Aspekt der Wirkung eines Erschließungsangebots des Eigentümers an die Gemeinde:
Ein Erschließungsangebot ist dem Land nur zumutbar, wenn es auch das Angebot zur Übernahme der Straßenfolgekosten enthält. Diese Frage spielt hier eine entscheidende Rolle, weil das Erschließungsanerbieten von Lorac aus dem Februar 2011 dieses Kostenübernahmeangebot nicht enthielt.

 

(Wieder erhebt sich der Vorhang,
das Szenario ist unverändert.
Das Geschehen wechselt zum 26. März 2015.)

Der Schwarze Ritter verkündigt dem Weißen Ritter die Antwort (förmlich: Antwort des Bezirksamts vom 26. März 2015 auf die Kleine Anfrage des Bezirksverordneten Schlosser vom 24. Februar 2015, BVV-DS 0432/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße IV“):

Den Antworten auf meine Kleinen Anfragen vom 19. November 2014 (DS 0400/4) und vom 5. Januar 2015 (DS 0418/4) entnehme ich, dass das Bezirksamt die innere Erschließung des Vorhabengebiets Oeynhausen Nord durch öffentliche Straßen bevorzugt und bezüglich der Deckung der Straßenunterhaltung keine haushalterischen Hindernisse sieht, weil es mit einen Anfall von Unterhaltskosten erst außerhalb des derzeitigen Haushaltsplanungszeitraums rechnet.

Dies vorausgeschickt frage ich das Bezirksamt:
1) Ist dem Bezirksamt bekannt, dass eine Übernahme der Unterhaltskosten für Erschließungsstraßen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Erschließungsangebots ist?

Dem Bezirksamt ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit der Annahme eines Erschließungsangebotes bekannt.

2) Ist diese Rechtsprechung im Planverfahren zu IX-205a und bei der Behandlung des Antrags auf Bauvorbescheid durch die Eigentümerin des Areals berücksichtigt worden?

Ja.

3) Hat das Bezirksamt die fehlende Übernahme der Folgekosten der straßenmäßigen Erschließung im Verwaltungsgerichtsstreit um den Bauvorbescheidsantrag vorgebracht?

Dies war nicht relevant, da sich die Unterhaltung der Erschließungsmaßnahmen gemäß § 123 (4) BauGB nach landesrechtlichen Vorschriften richtet. Nach § 7 des Berliner Straßengesetzes liegt die Straßenbaulast beim Land Berlin, und das haushaltsunabhängig.

4) Gibt es Gründe, weshalb dieser Aspekt nicht in den Antrag auf Zulassung der Berufung an das das OVG eingeflossen ist?

Der Aspekt ist zur Begründung des Berufungszulassungsantrages untauglich.

Diese Antwort ist zunächst von fast entwaffnender Offenheit: Das Bezirksamt kannte die – höchstrichterlich bestätigte – Möglichkeit, ein Erschließungsangebot abzulehnen, wenn der bauwillige Eigentümer zwar für die Gemeinde die Erschließung übernehmen will, aber nicht gleichzeitig die Entlastung der Gemeinde von den Folgekosten anbietet.

Der Bezirk hat sich – auch dies wird klar – gegenüber Lorac jedoch hierauf nicht berufen und mit diesen Umstand auch nicht zur Abwehr der Klage von Lorac auf Erteilung eines Bauvorbescheids argumentiert.

Damit häufen sich die Indizien dafür, dass das Bezirksamt – oder hier besser: unser „Schwarzer Ritter“ Schulte – alles daran setzt, eine Bebauung des Areals zu ermöglichen.

Intellektuell gesehen ist schade, dass das Bezirksamt das bisherige Vernebelungsniveau hier nicht erreicht: Der Hinweis, dass die nach Errichtung neuer öffentlicher Straßen anfallenden Unterhaltungskosten vom Land zu tragen sind, war ja bereits Gegenstand der Frage und ist Beweggrund für das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinde die Ablehnung eines Erschließungsangebots zu ermöglichen. Dass das Bezirksamt hier Zuflucht zu einem Zirkelschluss sucht, dürfte auch für nicht in der Materie steckende Leser offenkundig sein.

Stoff zum Nachfassen durch den „Weißen Ritter“ ist also wieder hinreichend vorhanden. Er nutzt dies am 15. April 2015 zu der 5. „Kleinen Anfrage“ zu diesem Thema:

„Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße V

Im Nachgang zur Antwort auf meine Kleine Anfrage zu DS 0432/4 vom 26. März 2015 frage ich das Bezirksamt:

1. Sind in Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zu BPlan IX-205a Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Erschließungsangebot, das eine Übernahme der Folgekosten nicht einschließt, aktenkundig gemacht worden?

2. Welches Datum tragen diese Hinweise und in welchen Akten befinden sie sich?

3. Ist dokumentiert – wenn ja, unter welchem Datum und zu welchem Aktenvorgang -, weshalb das Bezirksamt diese Rechtsprechung nicht dem Vorbescheidsbegehren der Firma Lorac entgegengehalten hat?“

Sobald die Antwort vorliegt, wird hier der Vorhang zum nächsten Akt geöffnet.


Zum Kanönchen…

Ein Gastbeitrag von Wolfgang Mahnke

Die Reaktion von Herrn Bezirksbürgermeister Naumann auf die Kommentierung seiner Antwort im Neujahrsinterview zur Kolonie Oeynhausen hat mich verblüfft.

Nach nochmaligem Lesen des schon etwas aus dem Blickfeld geratenen Interviews und dessen Kommentierung im Blogbeitrag von Herrn Jost im Januar 2015 erscheint mir das Verhalten und die Reaktion von Herrn Naumann rational nicht nachvollziehbar:

Auf die Frage:
„Unter welchen Umständen ist die Kleingartenkolonie Oeynhausen noch zu retten?“
schildert Herr Naumann zunächst sachlich den Stand der Bemühungen um den Erhalt des Kleingartengeländes. Daran knüpft er unvermittelt eine Klage über das Überschreiten der Grenzen des Anstands und unberechtigte Korruptionsvorwürfe.

Der Interviewer hatte hiernach nicht gefragt und auch keine Umstände angeführt, die Herrn Naumann zu dieser Bemerkung hätten Anlass geben können. Auch Herr Naumann schafft hier keine Klarheit:

Welche Umstände er konkret beklagt und wer von wem der Korruption bezichtigt wird, bleibt im Dunkel.
Die Kommentierung von Holger Jost wird etwas konkreter. Er verweist auf das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen Urkundenunterdrückung. Dort ging es nicht um Korruption, sondern um die Frage, ob Personen aus der Bezirksverwaltung dem Verwaltungsgericht im Verfahren um auflassungsfreie Zulassung des Bürgerbegehrens zur Erhaltung der Kolonie geführten Klage vorsätzlich Urkunden vorenthalten haben. Da dieser Nachweis mit den verfügbaren Beweismitteln nicht zu führen war, sind die Ermittlungen lange vor dem Neujahrsinterview wieder eingestellt worden.

Dieser Sachverhalt hat nichts Ehrenrühriges. Dem Artikel von Herrn Jost eine „üble Nachrede“ zu entnehmen und – via Rechtsamt des Bezirks – dessen Entfernung aus dem Blog zu verlangen und strafrechtliche Konsequenzen anzudrohen, ist mir auf Vernunftsebene nicht erklärlich.

Nach alledem frage ich mich,

  • welche Ursachen diese Überreaktion haben mag und
  • ob es angemessen ist, das bezirkliche Rechtsamt zu nutzen, wenn man sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt.

Abschlußbericht veröffentlicht

Die BVV hatte am 22.05.2014 beschlossen, einen Nichtständigen Ausschuß „Kolonie Oeynhausen“ einzurichten. Hintergrund war, daß im Zusammenhang mit der Klage des Kleingärtnerverbandes Wilmersdorf gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf gegen die Nennung der Summe von 25 Millionen € als mögliche Kosten bei Durchsetzung des Bürgerentscheids festgestellt wurde, daß das BA einige Unterlagen wohl nicht an das Verwaltungsgericht übergeben hatte. Dieser „Untersuchungs-Ausschuß“ sollte klären, ob das stimmt und ggfl., wer die Verantwortung trägt.

Heute wird der Abschlußbericht der BVV vorgelegt. Nach langem Kampf haben wir erreicht, daß unser abweichendes Votum nun auch im Ratsinformations-System hinterlegt ist. Da gab es wohl auch heftigen Widerstand aus den Reihen der Zählgemeinschaft, auch das BVV-Büro war zunächst dagegen und hatte sogar die Meinung unseres Rechtsamtes dazu eingeholt, welches eine Nicht-Veröffentlichung angeraten hat. Schließlich hat ein Dringlichkeitsantrag der Fraktion wohl dazu geführt, daß die Zählgemeinschaft und der BVV-Vorstand aus Angst vor negativer Öffentlichkeit dann der Veröffentlichung im Allris zugestimmt haben. Im Gegenzug haben wir nach der Veröffentlichung unseren Dringlichkeitsantrag zurückgezogen.

Zum Inhalt des Abschluß-Berichts und unserem abweichendem Votum werde ich in den nächsten Tagen noch was schreiben…

 

Die Drucksachen zum Download und zum nachlesen:

Abschlußbericht des Nicht-Ständigen Ausschusses „Kolonie Oeynhausen“

Abweichendes Votum der Fraktion der Piraten

 

 


Beleidigte Unschuld

Ein Gastbeitrag von Holger Jost

NaumannBWoFoto12.2014

Bezirksbürgermeister Reinhard Naumann hatte sich im Interview mit der „Berliner Woche“ auch zur Kleingartenkolonie Oeynhausen geäußert und dazu abschließend angeführt, dass er in 25 Jahren Kommunalpolitik noch nie erlebt habe, dass so oft Grenzen des Anstandes überschritten worden seien gegenüber politisch Verantwortlichen, die versuchten, das Bestmögliche zu machen. Er empfinde es als völlig unnötige Verschärfung, einfach unberechtigte Korruptionsvorwürfe in die Welt zu setzen.

Warum eigentlich unberechtigte Vorwürfe, Herr Naumann?

Wer in 25 Jahren Kommunal-Politik scheinbar nicht gelernt hat, sich und das Tun der Seinigen auch mal in Frage zu stellen, darf sich nicht wundern, wenn das dann Andere übernehmen.

Wer in Sachen Oeynhausen nicht mit offenen Karten spielt, Gutachten unter Verschluss hält, betroffenen Bürgern, der Presse, selbst den Verordneten des Bezirkes und der Justiz Infos vorenthält, ja, auch schon mal dem Staatsanwalt gegenüber die Unwahrheit erklärt oder das deckelt, wer also bewusst Mauschel-Verdacht in Kauf nimmt, der sät praktisch zwangsläufig Misstrauen und sollte anschließend nicht auf scheinheilig machen.

Wenn ein Staatsanwalt sogar zunächst einen Anfangsverdacht auf Aktenunterdrückung nicht ausschließen konnte, wenn es sich ein „Untersuchungsausschuss“ der BVV mit der Aufklärung dieses Vorganges seit Monaten sehr schwer tut, dann dürften die politisch Verantwortlichen zwar das Bestmögliche versucht haben: Es war dann aber wohl einfach nicht gut genug!

Hoffen wir, dass es in 2015 besser wird… Viel besser!


Straßen für eine Bebauung von Oeynhausen Nord: Schelmenstück in – vorerst – 4 Aufzügen

 

ein Gastbeitrag von Wolfgang Mahnke

oeynhausen01

Bei der Firma Lorac, die Oeynhausen Nord 2008 zum Preis von Kleingartenland von der Post gekauft hatte, ist 2010 die Idee aufgekommen, zu versuchen, die Voraussetzungen für eine Bebauung auszuloten. Hierzu hat sie sich gegenüber dem Bezirksamt im Februar 2011 erboten, das Gelände hinreichend nach den Vorstellungen des Bezirks zu erschließen.

Mit Blick auf die tatsächliche und rechtliche Situation an den Außengrenzen des Areals war klar, dass das 1901 festgesetzte förmliche Straßenraster nicht mehr herstellbar ist. Lorac hat deshalb für die straßenmäßige Erschließung an den Außengrenzen (mit Ausnahme zur nördlich angrenzenden Forckenbeckstraße) eine halbierte Straßenbreite – d.h. Reduzierung der Breite von 15 m auf 7,5 m – vorgeschlagen.

Diesen Vorschlag hat das Tiefbauamt äußerst kritisch beurteilt. Insbesondere hat es sich nicht in der Lage gesehen, ohne eine Expertise über das Verkehrsaufkommen und dessen Ableitung zu entscheiden:

Tiefbauamt, Vfg vom 10.10.2011 (S. 2):

„Aufgrund der Vorhabengröße ist ein Verkehrsgutachten erforderlich, da wegen der beabsichtigten Wohnbebauung mit erheblichem Parksuchverkehr und einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Dieses Gutachten muss die zu erwartenden künftigen Verkehre darstellen und die Aufnahmekapazitäten durch das öffentliche Verkehrsnetz nachweisen.“

Den hier bis Ende 2013 bekannten Akten lässt sich nicht entnehmen, ob und wie auf die Anregungen des Tiefbauamtes reagiert wurde. Eine wahrnehmbare Äußerung zur straßenmäßigen Erschließung macht das Bezirksamt dann erst wieder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Rechtsstreit zwischen Lorac und dem Land Berlin über die Bescheidung der Bauvoranfrage am 9. Mai 2014. Das Gericht fasst die Einlassung des Bezirks und seine Wertung wie folgt in seinem Urteil vom gleichen Tage zusammen (Urteil vom 9. Mai 2014 zu VG K 177.12, S. 21 f):

„Soweit ihr Vorschlag zur verkehrlichen Erschließung am östlichen Rand des Bauvorhabens ausweislich des Lageplans nur eine 7,50 m breite Straße umfasst und damit nicht die durch den Baunutzungsplan i.V.m. mit den förmlich festgesetzten Straßenfluchtlinien vorgesehene doppelte Straßenbreite, stellt dies die plangemäße Erschließung nicht in Frage. Voraussetzung der plangemäßen Erschließung ist zwar, dass die Erschließung den Vorgaben des Bebauungsplanes folgt, es ist aber nicht erforderlich, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vollständig umgesetzt wird, wenn dies für die Erschließung des konkreten Bauvorhabens nicht erforderlich ist. Vorliegend hat der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung den von der Kammer anhand des Lageplans und eines Vergleichs mit der Erschließungssituation des westlich an das Vorhaben angrenzenden Wohngebiets gewonnenen Eindruck bestätigt, wonach die vorgesehene 7,50 m breite Straße für die Erschließung des klägerischen Vorhabens ausreichend ist.“

Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatten auch Bezirksverordnete verfolgt. Da die Bezirksverordnetenversammlung keine Informationen über ein zwischenzeitlich etwaig eingeholtes Verkehrsgutachten hatte, hat der Bezirksverordnete Schlosser diese Ungewissheit zum Gegenstand einer kleinen Anfrage an das Bezirksamt gemacht (Kleine Anfrage des Bezirksverordneten Schlosser – Piraten – vom 2.10.2014 nebst Antwort des Bezirksamts vom 6. November 2014, BVV-DS 0400/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße“):

(Fragestellung Schlosser:)
1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2014 in ./. Land Berlin hat das Gericht die Frage gestellt, ob eine straßenmäßige Erschließung des Gesamtareals, bei dem teilweise nur die halbe Straßenbreite gegenüber dem maßgeblichen Straßenfluchtlinienplan erreicht wird, ausreicht. Aufgrund welcher Vorarbeit des Bezirksamtes wurde diese Frage von den bezirklichen Beklagtenvertretern bejaht?
und
2. Wurde für diese Vorarbeit ein Gutachten zu einem künftigen Verkehrsaufkommen eingeholt?
und
3. Falls ja: hat das Gutachten diese Antwort der bezirklichen Beklagtenvertreter rechtfertigt? Bitte die entsprechenden Ausführungen des Gutachtens beifügen.

(Antwort des Bezirksamts:)

Aufgrund des Beschlusses 0466/4 „Kolonie Oeynhausen“ vom 17. Januar 2013, für die westliche Teilfläche eine Wohnbebauung im Geschosswohnungsbau mit bis zu sechs Geschossen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu ermöglichen, deren Verkehrserschließung von der Forckenbeckstraße her zu sichern ist, beantragte der Investor mit Schreiben vom 18. April 2013 die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Teil des dazu eingereichten städtebaulichen Konzeptes ist auch das Erschließungskonzept gewesen. Darin werden die auf dem Grundstück nach den alten Straßenfluchtlinien festgesetzten „halben Straßenverkehrsflächen“ in einer Breite von 7,50 Metern für eine äußere Umfahrung der Baublöcke bei Errichtung von zwei Grundstückszufahrten zur Forckenbeckstraße hin als ausreichend angesehen.

(Fragestellung Schlosser:)
4. Falls kein solches Gutachten vorlag, bitte ich darzulegen, weshalb auf dessen Beauftragung verzichtet wurde und wie die Gründe für diesen Verzicht dokumentiert worden sind.

(Antwort Bezirksamt zu Frage 4:)
Entfällt.

Diese Antwort ist in zweierlei Hinsicht überraschend:
Zum einen bezieht sie sich auf die Vorbereitungen zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, mit dem bei verdoppelter Geschosszahl das halbe Areal bebaut werden sollte. Diese vom Bezirksbaustadtrat als „Kompromiss“ verkaufte Variante ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dort geht es um die Gesamtbebauung) und wurde nicht mehr weiterverfolgt, nachdem sie von der Bezirksverordnetenversammlung am 15. August 2013 verworfen wurde (Grundtenor: Keine Bebauung ohne Bürgerbeteiligung; BVV-DS 0662/4).
Zum anderen lässt die Antwort darauf schließen, dass zwar kein Verkehrsgutachten eingeholt worden ist, man aber darauf vertraue, dass die Annahme des Eigentümers zutreffe, die halbierte Straßenbreite an der Grundstücksumfahrung sei hinreichend und könne so gleichermaßen im Falle der Gesamtbebauung des Areals bewertet werden.

So muss das Bezirksamt argumentieren, wenn es gegen seine öffentlichen Bekundungen doch eine Bebauung zulassen will und dabei auch in Kauf nimmt, den Verwaltungsprozess zu verlieren. Damit wird gleichzeitig der Wille der Bezirksverordnetenversammlung unterlaufen, die dem Bezirksamt aufgegeben hat, alles für eine Grünflächenausweisung des Geländes zu tun.

Es ist also nur folgerichtig, dass der Bezirksverordnete Schlosser – wohl unschlüssig, ob er die Antwort glauben darf oder sich veralbert fühlen muss -noch einmal zur Güte klärend nachfasst (Kleine Anfrage des Bezirksverord-neten Schlosser – Piraten – vom 19.11.2014 nebst Antwort des Bezirksamts vom 22. Dezember 2014, BVV-DS 0400/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße II“):

(Fragestellung Schlosser:)
Der Antwort auf meine Kleine Anfrage zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße“ (DS 0376/4) entnehme ich, dass der Eigentümer des Areals für die Bebauung des hälftigen Areals im Zuge der beabsichtigten Einleitung eines beschleunigten BPlan-Verfahrens ein verkehrliches Erschließungskonzept entwickelt hat, in welchem er die Halbierung der äußeren Binnenstraßen auf 7,50 m Breite noch als hinreichend für die Bewältigung des Verkehrsaufkommens ansieht, obwohl er sich in seinem undatierten Erschließungsangebot von Februar 2011 verpflichtet hatte, „die Erschließung unserer Grundstücke gemäß den … förmlich festgesetzten Straßenfluchtlinien … plangemäß herzustellen“.
Dies vorausgeschickt frage ich:
1) Ist das vom Eigentümer/Vorhabenträger vorgestellte Erschließungskonzept fachlich von der Verwaltung auch unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen geprüft worden?
und
2) Eignet sich eine Einschätzung des Investors, die „halben Straßenverkehrsflächen“ wären ausreichend, die für die Hälfte des Areals abgegeben worden ist, als Grundlage für eine Entscheidung über die verkehrliche Unbedenklichkeit, die – gemäß dem Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens Lorac gegen Land Berlin – für das gesamte Areal von Oeynhausen Nord und in Einklang mit dem Straßenraster des Baunutzungsplans zu treffen?
und
3) Wenn es eine fachliche Prüfung im Bezirksamt zur verkehrlichen Auskömmlichkeit der Binnenstraßenplanung gegeben hat: Für welche Bebauungsvarianten ist sie erstellt worden, und wie ist diese Prüfung nebst ihren Ergebnissen dokumentiert worden?

(Antwort Bezirksamt:)

Zum ersten Erschließungsangebot vom 1. Februar 2011, welches sich auf das gesamte Lorac-Grundstück bezieht, hat das damalige Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt am 10. Oktober 2011 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Die darin geäußerte Meinung, dass die inneren Erschließungsstraßen als Privatstraßen ausgeführt werden sollen, wurde und wird vom Stadtentwicklungsamt aufgrund der Größe des Baugebietes jedoch nicht geteilt. Das Erschließungsangebot wurde vom Bezirk vor Gericht als zumutbar bezeichnet, zumal der Investor angeboten hat, es gegebenenfalls nach den Wünschen des Bezirksamtes anzupassen.
Unabhängig vom strittigen eigentumsrechtlichen Status der zu bauenden Straßen, hätte bis zum Abschluss eines Erschließungsvertrages das Erschließungsangebot verhandelt werden müssen. Ein entsprechender Auftrag an das damalige Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt durch den damaligen Baustadtrat erging nach meiner Kenntnis nicht. Im Zuge derartiger Verhandlungen wäre eine fachgutachterliche Stellungnahme erforderlich gewesen, deren Tragfähigkeit hätte beurteilt werden müssen.
Mit Schreiben vom 18. April 2013 beantragte die Groth-Gruppe die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß dem BVV-Beschluss vom 17. Januar2013 zur Bebauung der westlichen Hälfte der Kolonie Oeynhausen. Zum städtebaulichen Konzept gehört ein weiteres Erschließungskonzept, das ein ringförmiges Straßennetz in der halben Breite der Straßenfluchtlinien vorsieht, welches von der Freien Planungs-gruppe Berlin als tragfähig bewertet wurde.
Eine Beteiligung des Fachbereiches Tiefbau in seiner Funktion als Träger öffentlicher Belange wäre erfolgt, wenn das Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden wäre. Dazu kam es aber nicht, weil das Konzept „Teilbebauung“ mit dem BVV-Beschluss vom 15. August 2013 wieder verworfen wurde.

Die Ausführlichkeit dieser Antwort steht offenbar in dem Bemühen, das nicht mehr zu Verbergende verbal so zu verpacken, dass möglichst wenige darin das skandalöse Verhalten erkennen können. Eine klare Antwort hätte auch wie folgt lauten können:
1) Ein Verkehrsgutachten ist unerlässlich; es ist bis heute nicht eingeholt worden.
2) Das Bezirksamt hat sich im Verwaltungsprozess auf die Annahmen des Eigentümers verlassen; diese Annahmen beziehen sich auf eine andere Variante der Bebauung und damit auch der Erschließung.
3) Das Verhalten des Bezirks im Verwaltungsprozess war im gegebenen Zusammenhang inhaltlich und prozessual verfehlt.

Statt im Klartext zu antworten, verweist der jetzige Baustadtrat lieber darauf, dass sein Vorgänger es wohl versäumt habe, das Tiefbauamt mit der Verhandlungsvorbereitung für einen Erschließungsvertrag – mit der auch die Einholung einer verkehrsgutachterlichen Stellungnahme erforderlich gewesen wäre – zu beauftragen. Dabei bleibt geflissentlich unerwähnt, dass der damalige Baustadtrat nach der erwähnten Verfügung des Tiefbauamtes vom 10.10.2011 hierfür nur noch wenige Tage – nämlich genau bis zur Neubildung des Bezirksamtes am 27.10.2011 – Zeit gehabt hätte.

Wenn man sich dies aber vor Augen führt, stellt sich dann vielmehr die Frage, warum der jetzige Baustadtrat, der seit Ende 2011 im Amt ist, nicht selbst diesen Auftrag erteilt hat. Unverständlich bleibt dann ferner, weshalb die Fragestellung nicht anlässlich der Klageerhebung durch Lorac am 6. Juni 2012 wieder aufgegriffen worden ist. Hier ist die Chance verspielt worden, im Verwaltungsprozess – nach Einholung entsprechender Expertise – substantiiert zum Verkehrsaufkommen und zur Verkehrsableitung Stellung zu nehmen:
So wendet sich die „Haltet-den-Dieb“-Attitüde des jetzigen Baustadtrats bei näherem Hinsehen gegen ihn selbst.

Einen Aspekt hat der Baustadtrat bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage ganz weggelassen:
Dem Tiefbauamt ging es in seiner Verfügung vom 10.10.2011 nicht darum, Privatstraßen auf dem Gelände zu präferieren. Es macht vielmehr darauf aufmerksam, dass keine Haushaltsmittel für die Folgekosten von öffentlichem Straßenland verfügbar sind (S. 1 der Verfügung):

„Die Übernahme der projektierten inneren Erschließungsstraßen in das Fachvermögen des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes und eine Widmung dieser Flächen als öffentliche Straßen kann wegen der damit verbundenen erheblichen künftigen Lasten (öffentliche Beleuchtung, Straßenentwässerung, Unterhaltung usw.) in der derzeitigen Haushaltsnotlage Berlins, die sich vermutlich in naher Zukunft auch nicht ändert, nicht befürwortet werden.“

Das Tiefbauamt spricht damit ein „K.O.“-Kriterium“ an. Auch dieser Aspekt hätte dem Bezirk bei seinen schriftlichen und mündlichen Einlassungen im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht abhandenkommen dürfen.

Nach alledem dürfte es an Stoff für weitere Akte in dieser Groteske nicht mangeln.

 


Bäume oder Beton?

Unter diesem Motto rufen der Kleingärtnerverein Oeynhausen  und die Bürgerinitiative Oeynhausen retten alle Menschen auf, sich am 14. November ab 14 Uhr der Demo anzuschließen. Besucht werden sollen Baustadtrat Marc Schulte am Fehrbelliner Platz 4, Stadtentwicklungssenator Michael Müller am Fehrbelliner Platz 1, und Baulöwe Klaus Groth am Kurfürstendamm 50.

Der Bürger-Entscheid mit 85.000 Stimmen für den Erhalt der Kolonie wird von der Verwaltung weiterhin ignoriert. Wecken wir sie auf! Kommt, seid laut, seid wütend!

Plakat+final+A4+Webseite

Das Plakat zum Ausdruck als .pdf herunterladen


Kahlschlag

Anders kann man es nicht nennen: der Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025, erarbeitet und herausgegeben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz in der Verantwortung des jetzigen Regierenden Bürgermeisters Michael Müller, weist ganz lapidar im Anhang auf Seite 100 mal eben 10 Kleingartenanlagen in Charlottenburg-Wilmersdorf als „fällt weg bis 2025“ aus.

KGA Durlach
20 Parzellen
k.w. bis 2016
für 30 Wohnungen
KGA Am Fenn
30 Parzellen
k.w. bis 2020
für 80 Wohnungen
KGA Oeynhausen
435 Parzellen
k.w. bis 2016
für 700 Wohnungen
KGA Hohenzollerndamm
115 Parzellen
k.w. bis 2025
für 400 Wohnungen
KGA Am Stadtpark
119 Parzellen
k.w. bis 2025
für 100 Wohnungen
KGA Bundesallee
21 Parzellen
k.w. bis 2025
für 70 Wohnungen
KGA Paulsborn-Kudowa
46 Parzellen
k.w. bis 2025
für 90 Wohnungen
KGA Wiesbaden
33 Parzellen
k.w. bis 2025
für 120 Wohnungen
Kalowswerder und Seesener Straße
sind bereits weggefallen

Der Bezirksverband Wilmersdorf der Kleingärtner verliert damit 8 seiner jetzt noch 14 Kolonien.