Fortsetzung des Schelmenstückes

Ein Gastbeitrag von Wolfgang Mahnke

(Dieser Text schließt nahtlos an diesen an)

(Wieder erhebt sich der Vorhang,

das Szenario ist unverändert.

Das Geschehen wechselt zum 7. Mai 2015.)

Der Schwarze Ritter verkündigt dem Weißen Ritter die Antwort (förmlich: Antwort des Bezirksamts vom 7. Mai 2015 auf die Kleine Anfrage des Bezirksverordneten Schlosser vom 14. April 2015, BVV-DS 0461/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße V“; Frage kursiv, Antwort fett):

Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße V

Im Nachgang zur Antwort auf meine Kleine Anfrage zu DS 0432/4 vom 26. März 2015 frage das Bezirksamt:

  1. Sind in Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zu BPlan IX-205a Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Erschließungsangebot, das eine Übernahme der Folgekosten nicht einschließt, aktenkundig gemacht worden?
  1. Welches Datum tragen diese Hinweise und in welchen Akten befinden sie sich?
  1. Ist dokumentiert – wenn ja, unter welchem Datum und zu welchem Aktenvorgang -, weshalb das Bezirksamt diese Rechtsprechung nicht dem Vorbescheidsbegehren der Firma Lorac entgegengehalten hat?

(Antwort zu Fragen 1 bis 3:)

Offensichtlich zielt die Fragestellung darauf ab, die Rechtsprechung in einem oder mehreren Fällen auf die Causa Oeynhausen zu übertragen. Soweit also auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung abgestellt wird, sollte das Gericht und das Aktenzeichen benannt werden. Nur so kann festgestellt werden, ob bei der Recherche des Bezirksamtes auch dieses Urteil erfasst wurde.“

Der weiße Ritter ist irritiert. Statt einer Antwort wird ihm eine Gegenfrage gestellt – und das in einer Materie, zu welcher das Bezirksamt ihm gegenüber noch kürzlich behauptet hatte, dass ihm die Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit von Erschließungsangeboten bekannt sei (Antwort auf Frage 1 der Anfrage zu DS 0432/04 vom 26. März 2015).

Er bleibt geduldig, obwohl er sich ein wenig veralbert fühlt und wiederholt seine Fragen unter Nennung der Fundstelle des maßgeblichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.

(Vorhang zu und schnell wieder auf,

das Szenario ist unverändert.

Wir schreiben den 11. Juni 2015.)

Der Schwarze Ritter verkündigt dem Weißen Ritter die Antwort (förmlich: Antwort des Bezirksamts vom 11. Juni 2015 auf die Kleine Anfrage des Bezirksverordneten Schlosser vom 11. Mai 2015, BVV-DS 0466/4, zur „Erschließung der geplanten Bebauung Forckenbeckstraße VI“; Frage kursiv, Antwort fett):

Meine Kleine Anfrage vom 14. April 2015, DS 0461/4, beantwortet das Bezirksamt am 7. Mai 2015 mit einer Gegenfrage: Es bittet um Spezifizierung der von mir in Bezug genommenen Rechtsprechung. Dieser Bitte komme ich gern nach und bitte mir das Versäumnis nachzusehen; ich war wohl etwas zu vertrauensselig bei der Interpretation der Antwort des Bezirksamtes zu Frage 1 meiner Anfrage zu DS 0432/4:

„… Dem Bezirksamt ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit der Annahme eines Erschließungsangebotes bekannt. “.

Im Nachgang zur Antwort auf meine Kleine Anfrage zu DS 0432/4 vom 26. April 2015 frage ich das Bezirksamt also nun:

  1. Sind in Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zu BPlan IX-205a Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Erschließungsangebot, das eine Übernahme der Folgekosten nicht einschließt (BVerwG, Urteil vom 30.8.1985 – 4 C 48/81, NVwZ 1986,38,39; letzte mir bekannte obergerichtliche Bezugnahme: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.1.2010 – 2 M 226/09 -, BauR 2010, 888, 890 li.Sp. unten), aktenkundig gemacht worden?
  1. Welches Datum tragen diese Hinweise und in welchen Akten befinden sie sich?

3. Ist dokumentiert – wenn ja, unter welchem Datum und zu welchem Aktenvorgang -, weshalb das Bezirksamt diese Rechtsprechung nicht dem Vorbescheidsbegehren der Firma Lorac entgegengehalten hat?“

Das Urteil behandelt die Erschließung nach § 35 Baugesetzbuch, Bauen im Außenbereich, und wurde nicht zu den Akten genommen, da diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist. Ergänzend wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 0432/4 verwiesen.

Das zieht jetzt aber auch unserem duldsamen weißen Ritter die Schuhe aus! Er fragt nach aktenkundigen Hinweisen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, um dann beantwortet zu bekommen, dass das von ihm zitierte Urteil nicht in die Akten genommen wurde. Wie deutlich muss er denn noch werden, damit er endlich Antworten auf die Fragen erhält, die er tatsächlich gestellt hat.

Dreist findet unser weißer Ritter aber auch die vorgeschobene Begründung: Das Urteil behandele den Außenbereich nach § 35 BauGB und sei damit im Bereich qualifizierter Beplanung nicht anwendbar. Gerade hier stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eine maßgebliche Gleichwertigkeit fest; wörtlich führt es dazu in Textziffer 20 des Urteils vom 30.8.1985 aus:

„Ebenso wie eine Gemeinde das Angebot eines Dritten, die in einem qualifizierten Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ablehnen darf, wenn ihr die Annahme des Angebots nicht zugemutet werden kann (Urteil vom 10. September 1976 – BVerwG 4 C 5.76 – Buchholz 406.11§ 14 BBauG Nr. 8 = NJW 1977, 405), hat die Gemeinde auch im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn anzunehmen, selbst sein Grundstück zu erschließen; …“.

Nach Klarstellung dieser Gleichwertigkeit stellt das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Textziffer dann die Grenzen der Zumutbarkeit eines Erschließungsangebots fest: Die Belastung mit den Folgekosten der Erschließung ist der Gemeinde nicht zumutbar.

Es fällt schwer jetzt kühlen Kopf zu behalten, aber wir bewundern den weißen Ritter ja auch für seine Beharrlichkeit und Disziplin. Also stellt er nun am 16 Juni 2015 folgende Kleine Anfrage (Forckenbeck, die Siebente):

Auf meine Kleine Anfrage vom 11. Mai 2015 nach Aktenhinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Erschließungsangeboten ohne Übernahme der Folgekosten lässt mich das Bezirksamt nun am 11. Juni 2015 wissen (DS 0466/4), dass es das von mir hierzu benannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu den Akten genommen hat.

Dies beantwortet meine Frage nach der Aktenkundigkeit von Hinweisen auf dieses Urteil nicht.

Ich frage das Bezirksamt nun in Anlehnung an meine Kleine Anfrage vom 11. Mai 2015:

  1. Sind in Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren zu BPlan IX-205a Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Erschließungsangebot, das eine Übernahme der Folgekosten nicht einschließt (BVerwG, Urteil vom 30.8.1985 – 4 C 48/81, NVwZ 1986,38,39) aktenkundig gemacht worden?
  1. Gibt es zu diesem Urteil eine inhaltliche Stellungnahme über die Vergleichbarkeit der Zumutbarkeit eines Angebots bei einem im Außenbereich bevorzugten Vorhaben und bei einem im qualifiziert beplanten Gebiet gelegenen Vorhaben?
  1. Welches Datum tragen die zu Fragen 1 und 2 angesprochenen Schriftstücke und in welchen Akten befinden sie sich?
  1. Nach der Antwort auf meine 2. Frage zur Kleinen Anfrage zu DS 0432/4 darf ich davon ausgehen, dass diese Rechtsprechung im Planverfahren zu IX-205a und der Behandlung des Antrags auf Vorbescheid durch die Eigentümerin des Areals berücksichtigt worden ist. Ist diese Berücksichtigung aktenkundig gemacht und – ggf – in welchen Akten befindet sie sich?“

Bald wird wohl der Vorhang wieder aufgehen. Wir werden dann sehen, mit welcher Sorgfalt und Raffinesse sich das Bezirksamt dieser neuen Anfrage „entledigen“ wird.


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