Noch eine Dreistigkeit

Nach Hinweisen von und Gesprächen mit meinen juristischen Beratern komme ich zu dem Schluß, daß Baustadtrat Marc Schulte in der Sonder-BVV am 04.08.2014 noch eine ziemlich dreiste Ansage gemacht hat:

Marc Schulte hat in der BVV am 4. August zum Besten gegeben, dass er Carsten Engelmann (CDU) eine Vertagung der Beanstandung angeboten habe. Damit habe er den BA-Vertretern der CDU und der Grünen Gelegenheit geben wollen, die Beanstandungsbeschlussvorlage bei der nächsten Sitzung, in der sie zusammen wieder die Mehrheit im Bezirksamt hätten, zurückzuweisen. Hierauf sei Herr Engelmann nicht angesprungen, was er (Schulte) nur als inkonsequentes oder taktisches Verhalten deuten könne.

Diese Einlassung, sofern das denn wirklich so gewesen ist, halte ich für infam:
Marc Schulte hat seinen Kollegen im Bezirksamt mit dem Angebot einer Vertagung der Entscheidung über die Beanstandung eine Falle stellen wollen. Hätte man die Beanstandung vertagt und hätte das Bezirksamt dann beim nächsten Termin die SPD-Stadträte überstimmt und eine Beanstandung des BVV-Beschlusses abgelehnt, hätte Bezirksbürgermeister Reinhard Naumann dann diesen Bezirksamts-Beschluss später von sich aus – gegründet auf § 39 Abs. 4 BezVG beanstandet. Diesen Beschluss hätte dann wiederum das Bezirksamt mit Mehrheit der CDU-/Grünen-Stadträte seinerseits beanstanden und den Innensenator anrufen müssen. Dessen Entscheidung wäre dann abzuwarten gewesen und die BVV am 4. August wäre hinfällig geworden. Damit wäre das Heft des Handelns der BVV entzogen; die BVV müsste – anders als jetzt – nicht einmal von der Bezirksaufsicht beim Senator für Inneres und Sport im Verfahren angehört werden.

Diese Hinterlist hat Arne Herz (CDU) am 4. August in seiner Erwiderung auf Schulte angedeutet. Schwach war allerdings, dass die CDU-Stadträte Dagmar König und Carsten Engelmann hier nicht selbst entsprechend reagiert haben; aber: Zumindest im Ergebnis hat sich Carsten Engelmann in der Bezirksamtssitzung richtig verhalten.

Solche taktischen „Spielchen“ sind der Sache nicht dienlich und einem ordentlich arbeitendem Bezirksamt unwürdig. Ich hoffe, daß der Eindruck, der hier in meinem Beraterkreis entstanden ist, täuscht.


Related Posts



2 comments

  1. Den Einwand von Herrn Schulte kann ich nicht nachvollziehen:

    Der Bezirksbürgermeister hat anlässlich der letzten Beratungen in der Bezirksverordnetenversammlung zur Sicherung des Bebauungsplans für das Areal Oeynhausen Nord erklärt, dass er einen Beschluss der BVV über eine Rechtsverordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für rechtswidrig hält und er sich und das Bezirksamt für verpflichtet hält, einen solchen Beschluss aufzuheben („Beanstandung“).

    Lehnen die Bezirksamtsmitglieder eine Beanstandung mehrheitlich ab, müsste er dies in Konsequenz seiner bisherigen Äußerungen als Rechtsverstoß werten und dies wiederum beanstanden.

    Herr Schulte meint hierzu nun, dass die (Nicht-)Annulierung eines – vom Bezirksamt für rechtswidrig gehaltenen – BVV-Beschlusses nicht „per se“ die Qualität eines Verstoßes gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben muss; ein solcher würde im gegebenen Fall erst relevant, wenn das Bezirksamt eine Entscheidung über den förmlichen Erlass der Veränderungssperre auf der Tagesordnung hat.

    Wenn man dieser Argumentation folgt, stellt sich die Frage, weshalb am 15. Juli die Beanstandung des BVV-Beschlusses überhaupt auf die Tagesordnung der Bezirksamtssitzung gesetzt worden ist. Sachdienlicher wäre es dann doch wohl gewesen, gleich die Entscheidung über den förmlichen Erlass der Veränderungssperre zu behandeln.

    Stringenz in Argumentation und Handeln vermag ich bei Herrn Schulte nicht zu erkennen.

    Wolfgang Mahnke

  2. Sehr geehrter Herr Schlosser,

    in Ihrer Bewertung liegen Sie falsch.

    Natürlich hätte das Bezirksamt am 22. Juli 2014 die Beanstandung ablehnen können.

    Denn § 39 Absatz 4 Bezirksverwaltungsgesetz greift nämlich dann überhaupt nicht:
    (4) Verstößt ein Beschluss des Bezirksamts gegen Rechts-
    oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung, so hat der Bezirksbürgermeister binnen zwei Wochen den Beschluss unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Beanstandung kann das Bezirksamt binnen zwei Wochen die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung beider Seiten.

    Die Ablehnung der Beanstandung verstößt ja nicht per se gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, § 39 Absatz 4 BezVG hätte dann ggf. ins Spiel kommen müssen, wenn daraufhin die Veränderungssperre im Bezirksamt auf der Tagesordnung gestanden hätte und beschlossen wäre.

    Es ist schon bedauerlich, einfach mal so eine Behauptung aufzustellen, ob sie stimmt oder nicht…. Schade.

    Viele Grüße
    Marc Schulte