Der Bezirksbürgermeister hat anlässlich der letzten Beratungen in der Bezirksverordnetenversammlung zur Sicherung des Bebauungsplans für das Areal Oeynhausen Nord erklärt, dass er einen Beschluss der BVV über eine Rechtsverordnung zur Festsetzung einer Veränderungssperre für rechtswidrig hält und er sich und das Bezirksamt für verpflichtet hält, einen solchen Beschluss aufzuheben („Beanstandung“).
Lehnen die Bezirksamtsmitglieder eine Beanstandung mehrheitlich ab, müsste er dies in Konsequenz seiner bisherigen Äußerungen als Rechtsverstoß werten und dies wiederum beanstanden.
Herr Schulte meint hierzu nun, dass die (Nicht-)Annulierung eines – vom Bezirksamt für rechtswidrig gehaltenen – BVV-Beschlusses nicht „per se“ die Qualität eines Verstoßes gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben muss; ein solcher würde im gegebenen Fall erst relevant, wenn das Bezirksamt eine Entscheidung über den förmlichen Erlass der Veränderungssperre auf der Tagesordnung hat.
Wenn man dieser Argumentation folgt, stellt sich die Frage, weshalb am 15. Juli die Beanstandung des BVV-Beschlusses überhaupt auf die Tagesordnung der Bezirksamtssitzung gesetzt worden ist. Sachdienlicher wäre es dann doch wohl gewesen, gleich die Entscheidung über den förmlichen Erlass der Veränderungssperre zu behandeln.
Stringenz in Argumentation und Handeln vermag ich bei Herrn Schulte nicht zu erkennen.
Wolfgang Mahnke
]]>in Ihrer Bewertung liegen Sie falsch.
Natürlich hätte das Bezirksamt am 22. Juli 2014 die Beanstandung ablehnen können.
Denn § 39 Absatz 4 Bezirksverwaltungsgesetz greift nämlich dann überhaupt nicht:
(4) Verstößt ein Beschluss des Bezirksamts gegen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung, so hat der Bezirksbürgermeister binnen zwei Wochen den Beschluss unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Beanstandung kann das Bezirksamt binnen zwei Wochen die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung beider Seiten.
Die Ablehnung der Beanstandung verstößt ja nicht per se gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, § 39 Absatz 4 BezVG hätte dann ggf. ins Spiel kommen müssen, wenn daraufhin die Veränderungssperre im Bezirksamt auf der Tagesordnung gestanden hätte und beschlossen wäre.
Es ist schon bedauerlich, einfach mal so eine Behauptung aufzustellen, ob sie stimmt oder nicht…. Schade.
Viele Grüße
Marc Schulte